Satzung
FördervereinTEDDY e.V.
Stand: 04. Februar 1997
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen "Förderverein TEDDY", im Falle seiner Eintragung mit dem Zusatz "e.V.".
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
2.1. Der lesbisch-schwule Filmpreis "TEDDY" (erstmals 1987 verliehen) ist als offiziell anerkannter Preis der Internationalen Filmfestspiele Berlin der einzige Filmpreis seiner Art weltweit. Zweck des Vereins ist es,
- den TEDDY-Filmpreis mit den Mitteln des Vereins zum Förderpreis zu machen
- andere lesbisch-schwule Filmvorhaben zu fördern, die im Sinne von Bildung den Ausbau von Toleranz und Verständigung zwischen den homosexuellen und heterosexuellen Bevölkerungsgruppen zum Inhalt haben
- die gesellschaftliche Wichtigkeit eines lesbisch-schwulen Filmpreises national und international hervorzuheben und weiter zu fördern.
2.2. Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch
- Sicherung und Förderung der Verleihungs-Veranstaltung am jeweils letzten Sonntag der Berlinale
- Förderung, Sammlung und Verbreitung von Informationen über lesbisch-schwule Thematik im Film und über entsprechende Filmemacher/innen weltweit
- Internationale Bekanntmachung und Förderung des Filmpreises TEDDY, z.B. durch Veröffentlichungen oder Veranstaltungen
- internationalen Schutz des Namens "TEDDY" als Filmpreis und des von Comic-Zeichner Ralf König kreierten "TEDDY"-Cartoons.
2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Rahmen des Vereinszwecks kann der Verein jedoch eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten.
2.5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitglieder
3.1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
3.2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
3.3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins durch einen Mitgliedsbeitrag, Sach- und /oder andere Leistungen, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
4.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4.3. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der beim Vorstand innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung einzulegende Widerspruch möglich, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod der natürlichen oder Erlöschen der juristischen Person
- Austritt
- Ausschluß
5.2. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
5.3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder das trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand ist, durch Mehrheitsbeschluß aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluß stehen dem Ausgeschlossenen die in § 4.3. vorgesehenen Rechte zu. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
5.4. Bereits für die Zukunft geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
6.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
6.2. Die Höhe des Jahresbeitrags und eines evtl. Aufnahmebeitrags und deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
6.3. Über Beitragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
§ 7 Organe des Vereins
7.1. Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§§ 8 - 12)
- der Vorstand (§ 13)
- der Geschäftsführer (§ 14)
- der Beirat (§ 15)
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und ist mit der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung hat ausschließlich folgende Befugnisse:
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts und -abschlusses des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit eines möglichen Aufnahmebeitrags und des jährlichen Mitgliedsbeitrags
- Beschlußfassung über die Änderung der Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlußfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluß von Mitgliedern
- Ergänzung und Änderung der Tagesordnung
8.2. Anträge gemäß §§ 8.1. g) und 13.4., die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 9 Einberufung zur Mitgliederversammlung
9.1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
9.2. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt worden ist.
10.2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch einfachen Mehrheitsbeschluß zugelassen werden.
10.3. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall mit Zweidrittelmehrheit eine geheime Abstimmung beschließt.
10.4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
10.5. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
11.1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert; er ist hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
11.2. §§ 9 und 10 gelten entsprechend.
§ 12 Niederschrift, Protokoll
12.1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind zu protokollieren.
12.2. Das Protokoll ist spätestens mit der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung jedem aktiven Mitglied zuzusenden.
§ 13 Der Vorstand
13.1. Der Vorstand besteht aus drei (3) Mitgliedern und wird auf die Dauer von drei (3) Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitglieds gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
13.2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. In diesem Falle sind einstimmige Beschlüsse erforderlich, ansonsten gilt ein Antrag als abgelehnt.
13.3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
13.4. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstands abgelöst werden.
13.5. Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Er überwacht die Arbeit der Geschäftsstelle / des Geschäftsführers.
§ 14 Geschäftsführer
14.1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dies kann sowohl eine natürliche Person wie eine juristische Person sein. Im Rahmen seiner Geschäftsführung folgt er den durch den Vorstand gegebenen Richtlinien.
14.2. Die Verpflichtung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage eines dazu abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages.
14.3. Der Geschäftsführer steht der Geschäftsstelle des Vereins vor und setzt die Vereinsaufgaben in die Tat um.
§ 15 Beirat
15.1. Der Verein kann einen Beirat berufen. Über seine Einsetzung entscheidet der Vorstand.
15.2. Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirates wählen ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung.
15.3. Die Aufgaben des Beirates bestehen in beratender Mitwirkung bei der Festlegung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins und bei der Durchführung einzelner Tätigkeitsbereiche.
§ 16 Auflösung des Vereins
16.1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an "Lesbisch-Schwules Büro Film e.V."- sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Der Empfänger des Vermögens hat dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Gemeinnütziger Förderverein Teddy e.V.
Amtsgericht Charlottenburg, Vereinsregister Nr. 17309 Nz
c/o Aschenneller, Grainauer Straße 11, 10777 Berlin
Bank
Berliner Sparkasse
BLZ/Code 100 500 00
Kto/Acc No 1150 009 809
Tel.: +49.30.215 74 30
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